Dabei wich die Steuerverwaltung, soweit hier interessierend, bei zwei Sachverhalten von der Selbstdeklaration der Rekurrenten ab: Zum einen akzeptierte sie die Privatentnahme der 200 E.________-Aktien nicht, was im Jahr 2014 zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens im Umfang von CHF 112'000.-- sowie zu einem um CHF 118'000.-- tieferen Vermögen führte. Die Steuerverwaltung begründete diese Korrekturen damit, dass die E.________-Aktien bis zum im Jahr 2017 erfolgten Verkauf an die G.________-Gruppe im Geschäftsvermögen des Rekurrenten verblieben seien.