100 21 84 200 21 52 100 21 85 200 21 53 100 21 86 200 21 54 Gemeinde: K.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 9.12.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 7. Dezember 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Leu- mann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2014, 2015 und 2016 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) war bis Ende des Jahres 2014 als selbstständig erwerbender D.________arzt tätig. Zu seinem Geschäftsvermögen gehörten u.a. 200 Aktien der damaligen E.________ AG, die über eine Tochtergesellschaft die Privatklinik F.________ in L.________ betrieb, an welcher der Rekurrent als Belegarzt tätig war. Per Ende 2014 wandelte der Rekur- rent das Einzelunternehmen in die H.________ AG um, deren Aktien im hier interessierenden Zeitraum im Eigentum des Rekurrenten blieben. Die erwähnten 200 Aktien an der E.________ AG wurden vom Rekurrenten und seiner Ehefrau B.________ (Rekurrentin, zusammen: Rekur- renten) in der Steuererklärung 2014 im Privatvermögen deklariert (pag. 16). Auf Formular 9 (Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, pag. 6) führten die Rekurrenten einen betrieblichen Nebenerfolg von CHF 112'000.-- auf, der aus der Übertragung der E.________-Aktien vom Geschäfts- ins Privatvermögen resultierte. Auch in den Steuerer- klärungen 2015 und 2016 erscheinen die E.________-Aktien im privaten Wertschriftenver- zeichnis (pag. 40 und 58). In den drei Steuerjahren deklarierten die Rekurrenten zudem an die J.________bank bezahlte Schuldzinsen von CHF 41'073.-- pro 2014 (pag. 15), CHF 50'081.-- pro 2015 (pag. 39) sowie CHF 126'190.-- pro 2016 (pag. 57). Dabei handelt es sich um Zinsen auf Hypothekarkrediten in Fremdwährungen. B. Nach einem langen Veranlagungs- und Einspracheverfahren wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Einspra- cheentscheiden vom 2. Februar 2021 wie folgt veranlagt: 2014 2015 2016 Steuerbares Einkommen Kanton 67'131 224'311 420'073 Steuerbares Einkommen Bund 95'120 245'684 357'618 Steuerbares Vermögen (nur Kanton) 637'053 3'769'902 3'196'600 pag. Akten Steuerverwaltung 230-225 240-233 249-242 Dabei wich die Steuerverwaltung, soweit hier interessierend, bei zwei Sachverhalten von der Selbstdeklaration der Rekurrenten ab: Zum einen akzeptierte sie die Privatentnahme der 200 E.________-Aktien nicht, was im Jahr 2014 zu einer Reduktion des steuerbaren Einkom- mens im Umfang von CHF 112'000.-- sowie zu einem um CHF 118'000.-- tieferen Vermögen führte. Die Steuerverwaltung begründete diese Korrekturen damit, dass die E.________-Aktien bis zum im Jahr 2017 erfolgten Verkauf an die G.________-Gruppe im Geschäftsvermögen des Rekurrenten verblieben seien. Zum anderen kürzte die Steuerverwaltung die Abzüge für Schuldzinsen um CHF 25'093.-- (pro 2014), CHF 36'135.-- (pro 2015) sowie CHF 105'340.-- (pro 2016). Hierzu führte die Steuerver- -2- waltung aus, dass die in Fremdwährungen aufgenommenen Hypotheken fix mit entsprechen- den Devisentermingeschäften abgesichert worden seien, so dass nur die aus beiden Geschäf- ten resultierenden Nettoaufwendungen als Schuldzinsen von den steuerbaren Einkünften abge- zogen werden dürften. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 haben die Rekurrenten, vertreten durch die C.________ AG (Vertreterin), gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantona- len Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Die zentralen Rechtsbegehren lau- ten wie folgt (Auszug): 2. Die 200 Aktien der E.________ AG seien ab dem Steuerjahr 2014 zum Überführungswert von insgesamt CHF 156'000.-- im Privatvermögen zu besteuern. Beim Einkommen sei der ausserordentliche Gewinn in der Steuerperiode 2014 in der Höhe von CHF 112'000.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern. 3. Die Schuldzinsen für die Fremdwährungshypotheken seien im vertraglich geschuldeten und bezahlten Umfang zum Abzug zuzulassen, entsprechend im Steuerjahr 2014 mit CHF 41'073.--, im Steuerjahr 2015 mit CHF 50'080.-- und im Steuerjahr 2016 mit CHF 126'190.--. Das erste Rechtsbegehren wird damit begründet, dass der Rekurrent seine selbstständige Er- werbstätigkeit per Ende 2014 aufgegeben und daher über kein Geschäftsvermögen mehr ver- fügt habe. Betreffend die Schuldzinsen macht die Vertreterin geltend, dass die in Fremd- währung abgeschlossenen Hypothekarverträge und die Devisentermingeschäfte unabhängig voneinander handelbar seien und demnach steuerlich als zwei verschiedene Sachverhalte be- urteilt werden müssten. D. Am 4. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass der Rekurrent aufgrund seiner Tätigkeit als Belegarzt an der Privatklinik F.________ verpflichtet gewesen sei, 200 Aktien der E.________ AG zu halten. Diese seien daher technisch und wirtschaftlich mit der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten verknüpft und könnten demnach nicht ins Privatvermögen überführt werden. Dementsprechend seien diese Aktien bis zu ihrer Veräusserung im Jahr 2017 als ver- bleibendes Geschäftsvermögen des Rekurrenten zu qualifizieren. Bezüglich der Fremd- währungshypotheken hält die Steuerverwaltung an ihrer Auffassung fest, wonach sich Hypothe- kar- und Devisentermingeschäfte nicht trennen liessen, weshalb nur die tatsächlichen, in Schweizer Franken angefallenen, Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden könnten. -3- E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 hat die Vertreterin erklärt, dass sich aus der Vernehm- lassung der Steuerverwaltung keine neuen Aspekte ergäben und sich weitere Äusserungen daher erübrigten. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Ausführungen in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Ent- scheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher grundsätzlich beschwert (zum Rechtsbegehren betreffend die LHHB-Aktien siehe E. 3.2 hiernach) und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.1 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Nach Eingang der Rekurs- und Beschwerdeschrift sind durch die Steuerrekurskommissi- on zunächst drei separate Verfahren eröffnet worden (Nr. 100 21 84 / 200 21 52 pro 2014; Nr. 100 21 85 / 200 21 53 pro 2015; Nr. 100 21 86 / 200 21 54 pro 2016). Weil sich in allen drei Steuerperioden die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen oder sich die Beurteilung einer Steuerperiode unmittelbar auf die beiden anderen auswirkt, rechtfertigt es sich aus prozess- ökonomischen Gründen, die Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 VRPG zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid abzuhandeln. -4- 2. Vorliegend sind die steuerlichen Konsequenzen zweier voneinander unabhängiger Sach- verhalte strittig. Zum einen geht es um die Frage, ob die bis anhin zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gehörenden Aktien der E.________ AG wirksam ins Privatvermögen überführt wurden und zum anderen um die Höhe der Schuldzinsabzüge für Hypotheken in Fremd- währung, die mit Devisentermingeschäften abgesichert waren. 3. Aktien E.________ AG 3.1 Gemäss unbestrittener Darstellung der Vertreterin betrieb der Rekurrent seit 1995 im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine D.________arztpraxis in L.________. Zu- gleich war er als Belegarzt an der dortigen Privatklinik F.________ tätig. Die Belegärzte hielten gemeinsam die Mehrheit der Aktien an der damaligen Klinik F.________ AG (vgl. Ziff. 1 und 5 des Aktionärsbindungsvertrags vom 22.8.2007 [Rekursbeilage 4]; die Klinik F.________ AG wurde 2012 in die E.________ AG umfirmiert). Aus Ziff. 4 des Aktionärsbindungsvertrags geht hervor, dass jeder Belegarzt verpflichtet war, eine gewisse Anzahl Aktien der E.________ AG zu halten, abgestuft nach Häufigkeit und Intensität, mit der die Infrastruktur der Privatklinik ge- nutzt wurde. Dieser Pflichtanteil belief sich für den Rekurrenten auf 200 Aktien. Bei Beendigung der Tätigkeit als Belegarzt waren die Aktien der E.________ AG zum Rückkauf anzubieten, und zwar zum durchschnittlichen "Kurswert der vorangegangenen zwölf Monate, mindestens aber zum Steuerwert der Aktien" (Ziff. 2.2). Laut ebenfalls nicht bestrittenen Angaben der Vertreterin wandelte der Rekurrent per Ende 2014 sein Einzelunternehmen unter Steueraufschub nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG in die H.________ AG um. Mit Aus- nahme der E.________-Aktien wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Praxis in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Die mit insgesamt CHF 44'000.-- bilanzierten Aktien (Buchwert CHF 220.-- pro Aktie) wurden für CHF 156'000.-- (CHF 780.-- pro Aktie) ins Privat- vermögen übertragen und die Differenz von CHF 112'000.-- als ausserordentlicher Erfolg im Einzelunternehmen verbucht (in den Akten finden sich keine Buchhaltungsunterlagen, bezüglich des Sachverhalts sind sich die Parteien indes einig). Schon länger zum Privatvermögen gehör- ten 80 zusätzliche Aktien der E.________ AG, die der Rekurrent über seinen Pflichtanteil hin- aus erworben hatte. Im Jahr 2017 veräusserte der Rekurrent seine Aktien zum Stückpreis von CHF ________ an die G.________-Gruppe, welche die E.________ AG nach einem Bieter- wettstreit übernahm und die Privatklinik F.________ seither betreibt. 3.2 Die Steuerverwaltung erachtet die per Ende 2014 verbuchte Privatentnahme der 200 E.________-Aktien als steuerlich unwirksam. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Aktien auch nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft als Ge- schäftsvermögen zu qualifizieren seien. Folgt man dieser Rechtsauffassung, wäre der im Jahr 2017 erzielte Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an die G.________-Gruppe als Einkommen -5- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Demgegenüber würde es sich bei diesem Mittelzufluss um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn handeln, wenn man die Ansicht der Rekurrenten teilt. Die Veranlagung pro 2017 ist freilich nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Die von der Steuerverwaltung nicht akzeptierte Privatentnahme der E.________-Aktien wirkt sich in den Jahren 2014 bis 2016 vielmehr zugunsten der Rekurrenten aus (für 2015 und 2016 nur im steuerbaren Vermögen). Im Normalfall wird auf Anträge, die zu einer höheren Steuerveranlagung führen, mangels schutzwürdigen Interesses an deren Änderung nicht einge- treten (vgl. Art. 151 StG und Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherver- anlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Son- derbesteuerung oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (VGE 100 2017 322 vom 12.3.2019, E. 1.3.1). Vorliegend ist die von den Rekurrenten beantrag- te Besteuerung des Gewinns aus der Privatentnahme pro 2014 zweifellos günstiger als eine Besteuerung des Veräusserungsgewinns pro 2017 als Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit. Dementsprechend ist ein steuerlich motiviertes schutzwürdiges Interesse der Rekurrenten an ihrem Rechtsbegehren zu bejahen. Umgekehrt ist fraglich, ob die Steuerverwal- tung den pro 2014 erzielten Gewinn aus der Privatentnahme nachträglich mittels Nachsteuer- verfahren geltend machen könnte, sollte sie in einem Rechtsstreit betreffend die Veranlagung pro 2017 unterliegen. Übereinstimmend mit den Anträgen beider Parteien ist demnach auf das Rechtsbegehren betreffend die E.________-Aktien einzutreten. 3.3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG). Geschäfts- vermögen setzt somit im Grundsatz eine selbstständige Erwerbstätigkeit voraus (Reich/von Ah in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 44 zu Art. 18 DBG). Wie in vorstehender Erwägung ausgeführt, über- führte der Rekurrent per Ende 2014 die 200 Aktien der E.________ AG in sein Privatvermögen und die übrigen Aktiven und Passiven seines Einzelunternehmens in die H.________ AG. Ab dem Jahr 2015 betrieb der Rekurrent seine ärztliche Tätigkeit ausschliesslich als (leitender) Angestellter der H.________ AG und damit im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit. Dies wird im Grundsatz auch von der Steuerverwaltung anerkannt (Vernehmlassung vom 7.5.2021, S. 3, zweiter Abschnitt). 3.4 Die Steuerverwaltung ist jedoch der Auffassung, dass die E.________-Aktien bis zu deren Veräusserung an die G.________-Gruppe "Restgeschäftsvermögen" des früheren Einzelunter- nehmens darstellten. Sie begründet dies damit, dass die Aktien auch nach dessen Umwandlung -6- in die H.________ AG für die vom Rekurrenten beibehaltene Belegarzttätigkeit erforderlich ge- wesen seien. Sowohl der Belegarzt- als auch der Aktionärsbindungsvertrag lauteten weiterhin auf den Rekurrenten persönlich. Bei dieser Sachlage hätte der Rekurrent entweder die E.________-Aktien auf die H.________ AG übertragen oder aber seine Funktion als Belegarzt weiterhin als selbstständig Erwerbender wahrnehmen müssen. Da weder das Eine noch das Andere geschehen sei, bleibe als einzige adäquate Lösung, die Aktien als Restgeschäftsver- mögen zu qualifizieren. "Konstruiert und nicht sachgerecht" sei es hingegen, von einer Priva- tentnahme auszugehen und den Rekurrenten so einen steuerfreien Kapitalgewinn zu ermögli- chen (Vernehmlassung vom 7.5.2021, S. 3, zweiter Abschnitt). 3.5 Nach Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbleiben die geschäftlich genutz- ten Vermögenswerte bis zu ihrer Liquidation im Geschäftsvermögen, was unter Umständen eine lange Zeitdauer umfassen kann ("verzögerte Liquidation", siehe Reich/von Ah, a.a.O., N. 39 zu Art. 18 DBG). Vorliegend hat der Rekurrent die E.________-Aktien jedoch aus der Bilanz des Einzelunternehmens ausgebucht und zugleich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem (seiner Auffassung nach zutreffenden) Verkehrswert als ausserordentlichen Ertrag verbucht. Auf diese Weise hat der Rekurrent die bis anhin zum Geschäftsvermögen gehörenden Aktien ausdrücklich in sein Privatvermögen überführt (vgl. hierzu BGer 2C_370/2014 vom 9.2.2015, E. 7.2). Solche Privatentnahmen werden gemäss Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG eigentlichen Veräusserungen an Dritte gleichgestellt. Die streitbetroffenen Aktien sind somit steuersystematisch realisiert und damit auch liquidiert worden. Für die Annahme einer verzöger- ten Liquidation zum Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien an die Hirslanden-Gruppe besteht demnach kein Raum. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der einem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. September 2021 zugrunde lag. Dort wurden die E.________-Aktien bei der Umwandlung des Einzelunterneh- mens gerade nicht ausdrücklich ins Privatvermögen überführt, sondern gingen (zumindest in der Vorstellung des Rekurrenten) auf die neu gegründete Aktiengesellschaft über (RKE 100 2021 80 vom 21.9.2021, E. 5). 3.6 An diesem Ergebnis vermögen die von der Steuerverwaltung vorgebrachen Argumente nichts zu ändern. 3.6.1 Von Vornherein irrelevant ist, dass der Rekurrent auch nach der Einbringung seiner Pra- xis in die H.________ AG eine auf ihn persönlich lautende standesrechtliche Berufsausübungs- bewilligung benötigt. Dies gilt für alle Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, namentlich auch für solche, die von juristischen Personen angestellt sind, wie sich aus Art. 15 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) ergibt (vgl. Ausführun- gen der kantonalen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [, -7- Menü "Gesundheit > Medizinal- / Gesundheitsfachpersonen > Ärztin und Arzt", besucht am 30.8.2021]). Dennoch sind Arztpraxen in Form von Kapitalgesellschaften weit verbreitet und werden steuerlich nicht anders behandelt als andere juristische Personen. Dies bedeutet insbe- sondere, dass die an einer Gesellschaft massgeblich beteiligten und für sie praktizierenden Ärz- te einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. 3.6.2 Der Rekurrent bestreitet im Übrigen nicht, dass er auch nach der Gründung der H.________ AG persönlich verpflichtet war, E.________-Aktien zu halten, um weiterhin als Be- legarzt an der Klinik F.________ tätig zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rekur- rent ab dem Jahr 2015 diese Tätigkeit nicht mehr als selbstständiger Arzt, sondern als Ange- stellter der H.________ AG wahrgenommen hat. Dieser unternehmerische Entscheid, offenbar im Einvernehmen mit der E.________ AG getroffen, ist aus steuerlicher Sicht zu respektieren. Es geht nicht an, vorliegend eine Art "Schattenselbstständigkeit" zu konstruieren, wie es die Steuerverwaltung wohl mit Blick auf den im Jahr 2017 erzielten Kapitalgewinn zu tun scheint. Kommt hinzu, dass gemäss Angaben der Rekurrenten mit I.________ ein zweiter Arzt bei der H.________ AG angestellt war, der ebenfalls als Belegarzt an der Privatklinik F.________ tätig gewesen sei und folglich Aktien der E.________ AG gehalten habe. Die Belegarzttätigkeit und die Zugehörigkeit zur H.________ AG lassen sich anhand des im Internet veröffentlichten beruf- lichen Werdegangs von I.________ bestätigen (, [besucht am 30.8.2021]). Es ist daher anzunehmen, dass I.________ Aktien der E.________ AG gehalten hat, zumal auch die Steuerverwaltung nichts Anderes vorbringt. Aus dem Werdegang von I.________ ist zudem ersichtlich, dass dieser vor seiner Tätigkeit für die H.________ AG keine selbstständige Praxis geführt, sondern ausschliesslich als angestellter Arzt gearbeitet hat. Woll- te man der Argumentation der Steuerverwaltung folgen, müsste auch bei I.________ eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden, was offensichtlich nicht haltbar ist. 3.6.3 Schliesslich ist dem Rekurrenten auch nicht vorzuwerfen, dass er die E.________-Aktien nicht in die H.________ AG eingebracht hat. Im Rahmen der Privatautonomie steht es einem selbstständig Erwerbstätigen frei, welche Vermögenswerte er bei der Umwandlung seines Ein- zelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auf Letztere übertragen will. Eine steuerrechtliche Vorschrift besteht diesbezüglich nur insoweit, als die eingebrachten Aktiven in ihrer Gesamtheit einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen müssen, damit bei der Umwandlung keine stillen Re- serven zu versteuern sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG). Dies trifft im vorliegenden Fall unbestrittenermassen zu. Ob eine zivilrechtliche Übertragung der E.________-Aktien auf die H.________ AG aufgrund der "Verwaltungspraxis der E.________ AG" tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, wie von den Rekurrenten in der Einsprache gel- tend gemacht wurde (pag. 202), muss folglich nicht geprüft werden. -8- 3.7 Dementsprechend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die 200 vom Rekurrenten im Geschäftsvermögen gehaltenen Aktien an der E.________ AG per Ende 2014 steuerlich wirksam ins Privatvermögen überführt worden sind. Folglich sind die zu jenem Zeitpunkt auf den Aktien vorhandenen stillen Reserven, sprich die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrs- wert, zu versteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 88 zu Art. 18 DBG). Die Rekurrenten beziffern den Verkehrswert auf CHF 780.-- pro Aktie und den daraus resultierenden Gewinn auf insgesamt CHF 112'000.-- (siehe E. 3.2 hiervor). Angesichts der im Geschäftsbericht der E.________ AG pro 2014 (Rekursbeilage 5) ausgewie- senen durchschnittlichen An- und Verkaufspreise von CHF 788.-- bzw. CHF 782.-- erscheint der Überführungswert angemessen. Die Steuerverwaltung äussert sich in der Vernehmlassung nicht dazu und bringt namentlich nicht vor, dass die spätere Übernahme der E.________ AG durch die G.________-Gruppe Ende 2014 bereits absehbar gewesen wäre. 3.8 Im Ergebnis ist das Rechtsbegehren betreffend die E.________-Aktien gutzuheissen. Dies bewirkt im Jahr 2014 ein um CHF 112'000.-- höheres Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit und ein um CHF 118'000.-- erhöhtes steuerbares Kapital. In den Jahren 2015 und 2016 kommt es zu einer Umqualifizierung des Dividendenertrags aus den Aktien (Einkom- men aus beweglichem Vermögen anstatt aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) und deren jewei- liger Steuerwert ist im Vermögen zu berücksichtigen. Weil mangels Geschäftsbetrieb die be- schränkte Steuerpflicht in L.________ ab 2015 entfällt, ändert sich zudem die innerkantonale Steuerausscheidung. 4. Hypotheken in Fremdwährung 4.1 Von den steuerbaren Einkünften können die privaten Schuldzinsen im Umfang der Ver- mögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- abgezogen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG). Eine Beschränkung auf Schuldzinsen in Schweizer Franken existiert nicht. Die Rekurrenten schlossen mit der J.________bank einen Vertrag ab über eine sogenannte "Roll-over-Hypothek" in der Höhe von CHF 730'000.-- (pag. 159-156). Als Auszahlungsdatum wurde der 20. Dezember 2013 und als Enddatum der 20. Dezember 2018 bestimmt. Während dieser fünfjährigen Gesamtlaufzeit wurde den Rekurrenten das Recht eingeräumt, die Kredit- summe in Form von "festen Vorschüssen" zu beziehen, wobei verschiedene Laufzeiten und Währungen gewählt werden konnten. Für den Fall, dass der Kredit in einer fremden Währung aufgenommen werden sollte, waren die Rekurrenten verpflichtet, "die entsprechende Fremd- währung mittels eines Devisentermingeschäfts kongruent abzusichern" (Ziff. 2, dritter Ab- schnitt). Per 1. Juli 2016 nahmen die Rekurrenten von der gleichen Bank einen zusätzlichen -9- Kredit über CHF 880'000.-- in Fremdwährung auf (dessen Grundvertrag findet sich nicht in den Akten). Die Rekurrenten bezogen feste Vorschüsse in neuseeländischen Dollar (NZD) und in südafrikanischen Rand (ZAR; pag. 145, 144, 143, 133, auf ganze Währungseinheiten gerun- det): Laufzeit Betrag CHF Betrag FW Zinssatz Zins FW Zins CHF1) 20.12.2013- 730'000 NZD 997'540 5.40% 54'915 41'073 22.12.2014 22.12.2014- 730'000 ZAR 8'618'654 8.85% 762'751 50'081 22.12.2015 22.12.2015- 730'000 ZAR 11'162'080 9.65% 1'080'092 22.12.2016 126'190 01.07.2016- 880'000 ZAR 13'496'933 10.25% 659'501 22.12.2016 1) Deklarierter Betrag gemäss Steuerverzeichnissen der Bank 4.2 Zugleich schlossen die Rekurrenten für jeden festen Vorschuss zwei Devisengeschäfte ab. Zum einen verkauften sie den erhaltenen Fremdwährungskreditbetrag am Auszahlungs- termin zum gleichen Kurs, der für die Berechnung der Kreditsumme in Fremdwährung ange- wendet wurde, an die Bank (Kassageschäft) und zum anderen verpflichteten sie sich, einen bestimmten Fremdwährungsbetrag zu einem bereits fixierten Umwechslungskurs am letzten Tag der jeweiligen Kreditlaufzeit von der Bank zu kaufen (Termingeschäft). Aus den Akten er- geben sich folgende Transaktionen (auf ganze Währungseinheiten gerundet; pag. 130, 129, 122, 121, 113, 112, 108, 107): Valuta Devise Ankauf1) Verkauf1) Kurs CHF 20.12.2013 NZD 997'540 0.7318 730'000 22.12.2014 NZD 1'052'455 0.7088 745'980 22.12.2014 ZAR 8'618'654 0.0847 730'000 22.12.2015 ZAR 9'381'405 0.0793 743'945 22.12.2015 ZAR 11'162'080 0.0654 730'000 22.12.2016 ZAR 12'242'171 0.0607 743'100 01.07.2016 ZAR 13'496'933 0.0652 880'000 22.12.2016 ZAR 14'156'433 0.06271 887'750 1) Aus Sicht der Bank Der Fremdwährungsbetrag der Verkäufe entspricht jeweils der Kreditsumme zuzüglich Zins (Bsp. 2014: Kredit NZD 997'540.31 plus Zins NZD 54'914.59 ergibt NZD 1'052'454.90). 4.3 Entgegen den üblichen Gepflogenheiten überstieg der von der Bank für ihre Devisen- ankäufe berücksichtigte Wechselkurs (bspw. CHF 0.7318 / NZD per 20.12.2013) in allen vier - 10 - Fällen den Wechselkurs, den sie den Rekurrenten beim Devisenverkauf in Rechnung stellte (bspw. CHF 0.7088 / NZD per 22.12.2014). Die Rekurrenten erzielten somit mit jedem Devisen- geschäft einen Kapitalgewinn. Mit diesen Gewinnen reduzierten sich die tatsächlich in Schwei- zer Franken angefallenen Kosten für die Hypothek beträchtlich, wie sich aus folgender Darstel- lung ergibt: Jahr Kredit CHF Rückzahlung CHF Kosten CHF Dekl. Zins Differenz 2014 730'000 745'980 15'980 41'073 -25'093 2015 730'000 743'945 13'945 50'081 -36'136 2016 730'000 743'100 13'100 126'190 -105'340 2016 880'000 887'750 7'750 Die Differenz zwischen den von den Rekurrenten für die Fremdwährungshypotheken deklarier- ten Schuldzinsen und den tatsächlichen Kosten stimmt (bis auf eine minimale Rundungs- differenz) mit den von der Steuerverwaltung mit den Einspracheentscheiden vorgenommenen Abzugskürzungen überein (siehe Bst. B hiervor). 4.4 Im Normalfall lohnt sich die Aufnahme einer hochverzinslichen Hypothek in Fremd- währung für den Kreditschuldner nur, wenn die Kreditwährung während der Laufzeit im Ver- gleich zum Schweizer Franken in einem Ausmass an Wert verliert, das die höhere Nominal- zinsbelastung zu kompensieren vermag. Von einem stabilen oder gar steigenden Wechselkurs würde hingegen der Kreditgläubiger profitieren. Dieses spekulative Element spielt im vorliegen- den Fall, anders als von den Rekurrenten geltend gemacht, keine Rolle. Weder die Bank noch die Rekurrenten trugen ein Währungsrisiko. Vielmehr standen sämtliche in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Zahlen – und damit namentlich der Kapitalgewinn aus den Devisenge- schäften – für jeden festen Vorschuss bereits von Anfang an fest. Die aus den tatsächlichen Kosten im Verhältnis zur Kreditsumme kalkulierten Zinssätze (2.2 % pro 2014, 1.9 % pro 2015, 1.8 % pro 2016) liegen um einiges höher als die Zinsen, die von den (solventen) Rekurrenten für eine gewöhnliche Hypothek in Schweizer Franken zu leisten gewesen wären. Für die kredit- gebende Bank resultierte somit eine höhere Rendite, als sie mit einer normalen Hypothek hätte erzielen können. Die Rekurrenten nahmen ihrerseits eine höhere Nettobelastung in Kauf, als wenn sie das Fremdkapital in Schweizer Franken aufgenommen hätten. Diese Mehrkosten wären jedoch durch die wesentlich höheren Schuldzinsabzüge mehr als ausgeglichen worden. So hätte sich bspw. die Steuerbelastung im Jahr 2015 um fast CHF 15'000.-- reduziert, wenn anstelle der tatsächlichen Zinskosten von CHF 13'945.-- die im Steuerverzeichnis der Bank ge- nannten CHF 50'081.-- hätten abgezogen werden können (gemäss Steuerrechner, abrufbar unter: , Menü "Steuern berechnen / Privatperson" [abgerufen am - 11 - 30.8.2021]; kantonale Steuern und direkte Bundessteuer, ohne Berücksichtigung allfälliger Kir- chensteuern und der innerkantonalen Steuerteilung). 4.5 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von demjenigen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil Nr. 100 2019 134/135 vom 9. Juni 2021 beurteilte. Dort kam das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin abgeschlossene variable LIBOR-Hypothek und das zu einem späteren Zeitpunkt zur Absicherung gegen die Zinsrisiken getätigte Swap-Geschäft zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte darstellten, weshalb die aus dem Swap-Geschäft resultierenden Kosten keine abziehbaren Schuldzinsen seien. Vor- liegend verpflichteten sich die Rekurrenten mit dem "Roll-over"-Vertrag, feste Vorschüsse in Fremdwährung mittels eines Devisentermingeschäfts abzusichern. Zudem hätte die Bank mit Sicherheit nicht die gleichen – isoliert betrachtet für sie unvorteilhaften – Wechselkurse offeriert, wenn die Devisengeschäfte nicht mit der Vergabe von Hypothekarkrediten verbunden gewesen wären. Es ist nach dem hiervor Ausgeführten offensichtlich, dass die Kredit- und Devisen- geschäfte untrennbar zusammengehören. Sie sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, woraus folgt, dass die aus den Devisengeschäften resultierenden Kapitalgewinne von den no- minalen Schuldzinsen abzuziehen sind (vgl. VGE 100 2019 134/135 vom 9.6.2021, E. 4.1.7, e contrario). 4.6 Wollte man in Bezug auf die wirtschaftliche Einheit von Kredit- und Devisengeschäften zu einem anderen Schluss kommen, wäre zu prüfen, ob die von den Rekurrenten und ihrer Bank gewählte Kombination der beiden Instrumente eine Steuerumgehung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn (1) die gewählte Rechtsgestaltung aus wirtschaftlicher Sicht ohne Einbezug der Steueraspekte ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist; wenn (2) anzunehmen ist, dass das Vorgehen lediglich gewählt wurde, um Steuern zu sparen; und wenn (3) tatsächlich erhebli- che Steuerersparnisse resultiert hätten, falls das Vorgehen durch die Steuerverwaltung akzep- tiert worden wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 44a-c der VB zu Art. 109-121). Wie aufgezeigt, haben die Rekurrenten im Ergebnis eine tatsächliche Zinsbelastung in Schwei- zer Franken zwischen 1.8 % und 2.2 % auf sich genommen, obwohl sie zweifellos erheblich günstigere Zinskonditionen für eine Hypothek in Schweizer Franken hätten erhalten können. Weiter haben die Rekurrenten mit dem Abschluss der Termingeschäfte gerade nicht auf sin- kende Wechselkurse spekuliert, sondern die für sie insgesamt unvorteilhafte Nettobelastung bereits zu Beginn der jeweiligen Kreditlaufzeit fixiert. Wie in E. 4.5 hiervor ausgeführt, hätte das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen eine erhebliche Steuerersparnis bewirkt, wenn die Veranlagung gemäss Steuerdeklaration erfolgt wäre. Andere als steuerliche Motive für die ge- troffene Rechtswahl sind nicht ersichtlich, weshalb der Versuch einer Steuerumgehung zu be- jahen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 44d der VB zu Art. 109-121). Daraus folgt, - 12 - dass die aus den Devisengeschäften resultierenden Kapitalgewinne selbst dann von den nomi- nalen Schuldzinsen abzuziehen wären, wenn man die Kredit- und Devisengeschäfte als von- einander unabhängig qualifizieren wollte. In Bezug auf die Schuldzinsabzüge für die in Fremd- währungen aufgenommenen Hypothekarkredite sind Rekurs und Beschwerde somit abzuwei- sen. 5. Im Ergebnis resultiert eine teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend lässt sich das Ausmass des Obsiegens aufgrund des auf eine Höher- veranlagung lautenden Rechtsbegehrens betreffend die E.________-Aktien nicht rechnerisch ermitteln. Angesichts der Bedeutung der Rechtsfragen und des notwendigen Arbeitsaufwands ist es sachgerecht, den Rekurrenten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese wer- den auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'400.-- festgesetzt (entsprechend den für die drei ur- sprünglich getrennten Verfahren fakturierten Kostenvorschüssen von je CHF 800.--), der Rekur- rentin im Umfang von CHF 1'200.-- zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. 6. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zu- gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verord- nung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811]) analog zu den Verfahrenskosten auf die Hälfte des Totals der einge- reichten Kostennote nach Korrektur der Additionsfehler mit einem Aufwand von 0.25 Std. zur Erstellung / zum Ausdrucken der Kostennote und mit einem Stundenansatz von CHF 250.-- auf CHF 2'827.10 inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 wird teilweise gutgeheissen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird infolge der Privatentnahme von 200 Aktien an der E.________ AG um CHF 112'000.-- erhöht. Das steuerbare Vermögen wird um CHF 118'000.-- erhöht. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird - 13 - abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Anpas- sung der innerkantonalen Steuerausscheidung) an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 wird teilweise gutgeheis- sen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird infolge der Privatentnah- me von 200 Aktien an der E.________ AG um CHF 112'000.-- erhöht. Das Rechtsbegeh- ren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2015 wird teilweise gutgeheissen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in Einkommen aus beweglichem Vermögen umqualifiziert. Die 200 Aktien an der E.________ AG werden mit dem entspre- chenden Steuerwert im Privatvermögen berücksichtigt. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Er- wägungen (inkl. Anpassung der innerkantonalen Steuerausscheidung) an die Steuerver- waltung zurückgesandt. 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2015 wird teilweise gutgeheis- sen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in Einkommen aus be- weglichem Vermögen umqualifiziert. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 5. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird teilweise gutgeheissen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in Einkommen aus beweglichem Vermögen umqualifiziert. Die 200 Aktien an der E.________ AG werden mit dem entspre- chenden Steuerwert im Privatvermögen berücksichtigt. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Er- wägungen (inkl. Anpassung der innerkantonalen Steuerausscheidung) an die Steuerver- waltung zurückgesandt. 6. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird teilweise gutgeheis- sen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in Einkommen aus be- weglichem Vermögen umqualifiziert. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. - 14 - 7. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, festgesetzt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'400.--, werden den Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 1'200.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 8. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 2'827.10 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) ge- sprochen. 9. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 10. Zu eröffnen an: ▪ C.________ AG zuhanden von A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde K.________ - 15 - IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 16 -