Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich nicht aufdrängt, die rechtskräftige Besteuerung der Aktien und der entsprechenden Gewinnanteile bei der H.________ AG in den Steuerjahren 2010 bis 2015 mittels Revisionsverfahren rückgängig zu machen, zumal die revisionsweise Bereinigung eines Deklarationsfehlers der steuerpflichtigen Person gestützt auf Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen ist (BGer 2C_47/2016 vom 22.8.2016, E. 3.3).