__ AG zu halten, haben diese ihren Geschäftscharakter nicht verloren (E. 6.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2016 gegenüber der Steuerverwaltung zu keinem Zeitpunkt rechtsgenüglich eine Privatentnahme deklariert hat. Vielmehr ist mit der Steuerverwaltung aufgrund der zeitlichen Nähe der vermeintlichen Übertragung und dem Verkauf der Aktien an die I.________ AG sowie dem nicht plausiblen Vorbringen, der Rekurrent habe die Aktien als private Kapitalanlage halten wollen, davon auszugehen, dass die angebliche Privatentnahme eine nachgeschobene Schutzbehauptung darstellt, um eine Besteuerung des im Steuerjahr 2017 erzielten Kapitalgewinns zu vermeiden. Unter diesen