7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktien im Steuerjahr ________ nicht rechtswirksam auf die H.________ AG übertragen worden und im Sinne einer verzögerten Liquidation weiterhin im Geschäftsvermögen des Rekurrenten verblieben sind. Sodann ist im Steuerjahr ________ mangels entsprechender Deklaration und mangels Änderung der technischwirtschaftlichen Funktion der Aktien auch keine Privatentnahme erfolgt. Auch nachdem der Rekurrent ab dem Steuerjahr 2016 grundsätzlich nicht mehr verpflichtet war, zur Ausübung einer Belegarzttätigkeit Aktien der F.________ AG zu halten, haben diese ihren Geschäftscharakter nicht verloren (E. 6.1 hiervor).