O., N. 51b zu Art. 18 DBG). Entsprechend kann einzig diejenige Deklaration als genügend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden, welche vor Vornahme der steuerrechtlich relevanten Transaktion an die Steuerverwaltung erfolgt ist. Folglich taugt die Deklaration der Aktien als Privatvermögen in der Steuererklärung pro 2016 vorliegend nicht als rechtsgenügliche Willenserklärung.