Wie dargelegt, ist unter diesen Umständen eine Privatentnahme ausgeschlossen, zumal die Aktien im Angesicht eines zeitnahen Verkaufs überhaupt nicht dauerhaft privaten Zwecken dienstbar gemacht werden konnten (vgl. E. 3 hiervor). Schliesslich ist anzumerken, dass die Rekurrenten die Steuererklärung pro 2016 erst am 27. September 2017, mithin nach dem Verkauf der Aktien an die I.________ AG, eingereicht haben. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass jeweils im Zeitpunkt der steuerrechtlich relevanten Handlung – bei Beteiligungen der Zeitpunkt des Verkaufs – geprüft werden muss, ob ein Vermögenswert zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen gehört hat (vgl. Reich/von Ah, a.a.O., N. 51b