Diese Vermutung vermögen die Rekurrenten auch nicht mit dem unbelegten Vorbringen zu entkräften, der Rekurrent habe beabsichtigt, die Aktien längerfristig als Kapitalanlage in seinem Privatvermögen zu halten. Eine derartige Erklärung ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. So hätten die Aktien dem Rekurrenten auch dann als Kapitalanlage dienen können, wenn er diese in der H.________ AG belassen hätte. Es ist augenfällig, dass eine Übertragung in das Privatvermögen für den Rekurrenten einzig in steuerrechtlicher Hinsicht Sinn machte. Nämlich insbesondere dann, wenn er die Aktien in absehbarer Zukunft mit einem Kursgewinn an einen Dritten ver-