vgl. auch Ausführungen unter E. 6.1 hiervor), nichts von den Übernahmeplänen dieser beiden Unternehmen gewusst hatte. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Belegärzte als Mehrheitsaktionäre, die der operativen Leitung der F.________ AG offensichtlich zumindest in beratender Funktion zur Seite stehen und somit mehr als blosse Aktionäre sind, bereits vorgängig über die Übernahmepläne bzw. zumindest -gerüchte informiert waren. Diese Vermutung vermögen die Rekurrenten auch nicht mit dem unbelegten Vorbringen zu entkräften, der Rekurrent habe beabsichtigt, die Aktien längerfristig als Kapitalanlage in seinem Privatvermögen zu halten.