__ AG bemühte (vgl. hierzu ________). Es erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich und im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Rekurrent als Mitglied der Belegärzteversammlung, welche eine offensichtliche Nähe zum Verwaltungsrat der F.________ AG aufweist (vgl. insbesondere Ziff. 1 des Aktionärsbindungsvertrags; vgl. auch Ausführungen unter E. 6.1 hiervor), nichts von den Übernahmeplänen dieser beiden Unternehmen gewusst hatte.