Der Beweiswert solcher Verträge ist von Vornherein als gering einzustufen und folglich auch nicht geeignet, gegenüber der Steuerverwaltung rechtsgenüglich eine Privatentnahme zu deklarieren (zumal auch nicht geltend gemacht wird, der Vertrag sei der Steuerverwaltung bereits im Jahr 2016, mithin vor dem Verkauf im Jahr 2017 zugestellt worden). Hinzu kommt, dass es angesichts der Umstände als wenig plausibel erscheint, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des vermeintlichen Rückkaufs der Aktien im Steuerjahr 2016 nicht zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Aktien in absehbarer Zeit mit Profit an einen Dritten zu veräussern. Bei der Übernahme der F.________ AG durch die I.____