6.2.2 Betreffend den vermeintlichen Kaufvertrag zwischen dem Rekurrenten und der H.________ AG ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen einer Selbstkontrahierung (sog. Insichgeschäft) zustande gekommen ist. Der Beweiswert solcher Verträge ist von Vornherein als gering einzustufen und folglich auch nicht geeignet, gegenüber der Steuerverwaltung rechtsgenüglich eine Privatentnahme zu deklarieren (zumal auch nicht geltend gemacht wird, der Vertrag sei der Steuerverwaltung bereits im Jahr 2016, mithin vor dem Verkauf im Jahr 2017 zugestellt worden).