6.2 Nebst dessen, dass die Aktien damit nicht privaten Zwecken dienstbar gemacht wurden, fehlt es im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zur Annahme einer Privatentnahme darüber hinaus an einer rechtsgenüglichen Deklaration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So sind die Rekurrenten nicht in der Lage, darzulegen, dass sie die Aktien der Steuerverwaltung gegenüber sichtbar, eindeutig und auf Dauer privaten Zwecken dienstbar gemacht haben (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen E. 3.2 hiervor).