Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht von einer Änderung in der technischwirtschaftlichen Funktion der Aktien ausgegangen werden. Die Aktien dienten dem Rekurrenten weiterhin hauptsächlich im Zusammenhang mit seiner Belegarzttätigkeit, blieben aufgrund dieses engen Konnexes Geschäftsvermögen und wurden auch mit dem Wegfall der Barème-Pflicht nicht zu einer blossen (privaten) Kapitalanlage.