Die Aktien standen damit auch nach dem 64. Geburtstag des Rekurrenten in einem engen Zusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit und dienten ihm zumindest mittelbar (vgl. hierzu E. 6.2 sogleich) bei der betrieblichen Leistungserstellung als Belegarzt der F.________ AG. Obwohl das Halten der Aktien in aktionärsbindungsvertraglicher Hinsicht nicht mehr unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der Belegarzttätigkeit war, hat es dem Rekurrenten diese Tätigkeit durch den dadurch erzielten Einfluss auf die F.________ AG zweifelsohne vereinfacht. Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht von einer Änderung in der technischwirtschaftlichen Funktion der Aktien ausgegangen werden.