Entsprechend ist auch vorgesehen, dass der Anteil der Aktien, welche die Belegärzte gemeinsam halten, nicht weniger als 51 % betragen soll (Ziff. 5 des Aktionärsbindungsvertrags). Daraus erhellt, dass die Aktien dem Rekurrenten auch nach Wegfall der Barème-Pflicht gemäss Ziff. 4 des Aktionärsbindungsvertrags dazu dienten, massgeblichen Einfluss auf die F.________ AG auszuüben. Die Aktien standen damit auch nach dem 64. Geburtstag des Rekurrenten in einem engen Zusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit und dienten ihm zumindest mittelbar (vgl. hierzu E. 6.2 sogleich) bei der betrieblichen Leistungserstellung als Belegarzt der F.______