In diesem Zusammenhang geht aus Ziff. 1 des Aktionärsbindungsvertrags hervor, dass die Belegärzte insbesondere durch den Besitz der Aktien der F.________ AG anlässlich der Generalversammlung einen "massgeblichen Einfluss" auf die Exekutivorgane der F.________ AG aufrechterhalten sollen. Die Belegärzte werden mittels Aktionärsbindungsvertrag verpflichtet, ihr Stimmrecht im Sinne der festgelegten Grundsätze auszuüben. Entsprechend ist auch vorgesehen, dass der Anteil der Aktien, welche die Belegärzte gemeinsam halten, nicht weniger als 51 % betragen soll (Ziff. 5 des Aktionärsbindungsvertrags).