- 11 - geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszubauen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu erhöhen. Dies gilt auch für Minderheitsbeteiligungen (Peter Locher, a.a.O., N. 132 zu Art. 18 DBG m.w.H.; BGer 2C_802/2012 vom 8.1.2013, E. 2; BGer 2C_361/2011 vom 8.11.2011; vgl. auch E. 3.2 hiervor). In diesem Zusammenhang geht aus Ziff.