__ AG tätig sein. Allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass Beteiligungsrechte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann als in einer engen wirtschaftlichen Beziehung mit der Geschäftstätigkeit stehend zu betrachten sind, wenn sie dem Geschäftsinhaber einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft verschaffen, deren