6.1 Gemäss Absatz 3 der Ziff. 4 des Aktionärsbindungsvertrags ist jeder Belegarzt berechtigt, ab dem vollendeten 60. Altersjahr jährlich maximal 20 % der Barème-Aktien zu veräussern. Der Rekurrent war somit befugt, am 21. Juli 2016 sämtliche seiner noch übriggebliebenen 360 Pflichtaktien zu verkaufen. Folglich ist die aus Ziff. 4 des Aktionärsbindungsvertrags hervorgehende Pflicht, als Belegarzt Barème-Aktien zu halten, in diesem Zeitpunkt weggefallen. Ab seinem 64. Geburtstag durfte der Rekurrent folglich auch ohne Besitz von Barème-Aktien als Belegarzt in der F.________ AG tätig sein.