Vielmehr sei erst nachträglich, d.h. nachdem die Rekurrenten erkannt hätten, dass die Steuerverwaltung nicht von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgehe, eine Privatentnahme geltend gemacht worden. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Aktien durch den Wegfall der Haltepflicht tatsächlich eine derartige Änderung in ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion erfahren haben, dass ein Übergang vom Geschäfts- in das Privatvermögen die Folge gewesen ist.