___ AG rechtsgenüglich seinen Willen kundgetan, die Aktien fortan in seinem Privatvermögen zu halten. Dem hält die Steuerverwaltung entgegen, dass der Rekurrent seine Steuererklärung erst am 27. September 2017 – und damit nach Bekanntwerden des Verkaufs der F.________ AG an die I.________ AG – eingereicht habe, ohne dabei einen Überführungsgewinn zu deklarieren. Dies genüge den Anforderungen an eine hinreichende Erklärung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Vielmehr sei erst nachträglich, d.h. nachdem die Rekurrenten erkannt hätten, dass die Steuerverwaltung nicht von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgehe, eine Privatentnahme geltend gemacht worden.