6. Subeventualiter machen die Rekurrenten geltend, dass der Rekurrent ab dem Steuerjahr 2016 gemäss Aktionärsbindungsvertrag nicht mehr verpflichtet gewesen sei, Aktien der F.________ AG im Rahmen seiner Belegarzttätigkeit zu halten und insofern keine tatsächliche Verknüpfung der Aktien mit der Belegarzttätigkeit mehr bestanden habe. Zudem habe der Rekurrent mit der entsprechenden Passage im Kaufvertrag vom 18. August 2016, der Deklaration in der Steuererklärung pro 2016 sowie der Ausbuchung der Aktien aus der Jahresrechnung 2016 der H.________ AG rechtsgenüglich seinen Willen kundgetan, die Aktien fortan in seinem Privatvermögen zu halten.