- 10 - H.________ AG diese damit explizit weiterhin in einem geschäftlichen Kontext hielt, für einen Verbleib im Geschäftsvermögen des Rekurrenten. Entsprechend kann auch nicht von einer konkludenten Erklärung im Sinne der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgegangen werden. Mangels Änderung der technisch-wirtschaftlichen Funktion und mangels Vorliegen einer entsprechenden rechtsgenüglichen Deklaration verfängt das Argument der Rekurrenten, die Aktien seien auch ohne Übertragung auf die H.________ AG bereits im Steuerjahr __