Die Rekurrenten machen dabei zu Recht nicht geltend, dass die Aktien im Zeitpunkt der vermeintlichen Übertragung eine Änderung in ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion erfahren haben; diese dienten dem Rekurrenten nämlich weiterhin in dem Sinne, als er durch sie eine Belegarzttätigkeit in der F.________ AG ausführen konnte. Sodann hat der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt auch nicht erklärt, er wolle die Aktien in seinem Privatvermögen halten. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Barème-Aktien durch den Rekurrenten in die Bilanz der H.________ AG aufgenommen worden sind und der Rekurrent als Alleinaktionär der