5. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Vertreter vor, dass – sofern eine Übertragung auf die H.________ AG verneint werde – die Aktien im Steuerjahr ________ in das Privatvermögen der Rekurrenten übergegangen seien, da der Rekurrent in diesem Zeitpunkt seine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und entsprechend über gar kein Geschäftsvermögen mehr verfügt habe. Die Rekurrenten machen dabei zu Recht nicht geltend, dass die Aktien im Zeitpunkt der vermeintlichen Übertragung eine Änderung in ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion erfahren haben;