__ AG reduziert hat. Mangels Rechtsgültigkeit der Übertragung haben die Aktien im Steuerjahr ________ das (Geschäfts-)Vermögen des Rekurrenten nicht verlassen. Ein Statuswechsel durch Übertragung und Rückkauf der Aktien fällt damit schon von Vornherein nicht in Betracht. Die primäre Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung (vgl. Bst. D hiervor) verfängt damit nicht. Da zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung für die Zuordnung der Aktien zum Geschäfts- oder Privatvermögen jedoch der Zeitpunkt des Verkaufs massgebend ist, ist weiter zu prüfen, ob die Aktien bis dahin eine Statusänderung erfahren haben und dem Privatvermögen der Rekurrenten zuzuordnen gewesen sind.