So war die Steuerverwaltung nicht über die mangelhafte Übertragung der Aktien informiert und durfte auf die korrekte Deklaration bzw. Verbuchung durch die Rekurrenten bzw. die H.________ AG vertrauen, zumal es sich nicht um einen offensichtlichen Deklarationsfehler handelte (vgl. BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 2.2; BGer 2C_458/2014 vom 26.3.2015, E. 2.2.2). Der spätere vermeintliche Rückverkauf der Aktien an den Rekurrenten im Steuerjahr 2016 ist angesichts des Ausgeführten unbeachtlich, weshalb die Steuerverwaltung den Gewinn der H.________ AG pro 2016 zu Recht um den vermeintlich erzielten Kapitalgewinn betreffend die Aktien der F.________ AG reduziert hat.