weiterhin beim Rekurrenten verblieben. Ob die F.________ AG einer Übertragung zugestimmt hätte, kann vorliegend offenbleiben, zumal unbestritten ist, dass die Zustimmung nicht vorgelegen hat, was für die Ungültigkeit der Übertragung bereits ausreicht. Die Rekurrenten vermögen sodann auch aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung die Gewinnanteile sowie die Kapitalgewinne bei der H.________ AG und nicht bei den Rekurrenten besteuert hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So war die Steuerverwaltung nicht über die mangelhafte Übertragung der Aktien informiert und durfte auf die korrekte Deklaration bzw. Verbuchung durch die Rekurrenten bzw. die H.______