-9- sichgeschäft). Die Käuferin hatte demnach Kenntnis von den Übertragungsbeschränkungen bzw. dem Zustimmungserfordernis und verfügte damit, soweit ersichtlich, auch über keine anderen Rechtsansprüche gegenüber der Verkäuferin (vgl. hierzu: Hans Caspar von der Crone, a.a.O., N. 365 zu §12,). Sowohl das zivilrechtliche Eigentum als auch die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der F.________ AG sind folglich auch nach dem Jahr ________ weiterhin beim Rekurrenten verblieben.