Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl., 2020, N. 364 f. zu § 12). 4.2 Die Ausführungen des Vertreters, wonach die H.________ AG infolge der vereinbarten Übertragung und dem zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft zumindest wirtschaftlich an den Aktien berechtigt gewesen sei, gehen demnach ins Leere. Vielmehr sind betreffend den Aktienkaufvertrag zwischen dem Rekurrenten und der H.________ AG mangels Zustimmung durch die F.________ AG weder Verpflichtungs- noch Verfügungsgeschäft gültig zustande gekommen. Auch eine allfällige wirtschaftliche Berechtigung der H.________ AG an den Aktien ist auszuschliessen. Der Aktienkaufvertrag wurde in Personalunion abgeschlossen;