Aus der gesetzlichen Regelung des Rechtsübergangs ergibt sich, dass Verträge über die Veräusserung nicht kotierter vinkulierter Namenaktien stets unter der Bedingung der Zustimmung der Gesellschaft stehen. Das Verpflichtungsgeschäft stellt daher von Gesetzes wegen einen aufschiebend bedingten Vertrag dar. Verweigert die Gesellschaft ihre Zustimmung zur Übertragung, fällt das Verpflichtungsgeschäft dahin. Die Bedingung der Zustimmung gilt auch dann als Bestandteil des Vertrags, wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen wurde (Hanspeter Kläy, Die Vinkulierung – Theorie und Praxis im neuen Aktienrecht, 1997, S. 199; vgl. zum Ganzen auch: Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl.