OR sieht bezüglich nicht börsenkotierter Namenaktien vor, dass, solange die erforderliche Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten Aktien nicht erteilt wird, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verbleiben. Dies führt dazu, dass das Übertragungsgeschäft bei Ablehnung des Erwerbers wirkungslos ist (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, N. 420 zu § 16). Aus der gesetzlichen Regelung des Rechtsübergangs ergibt sich, dass Verträge über die Veräusserung nicht kotierter vinkulierter Namenaktien stets unter der Bedingung der Zustimmung der Gesellschaft stehen.