4.1 Gemäss Art. 685a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) können Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden (sog. Vinkulierung), wobei die Voraussetzungen der Nichterteilung insbesondere in Art. 685b OR geregelt sind. Art. 685c Abs. 1 OR sieht bezüglich nicht börsenkotierter Namenaktien vor, dass, solange die erforderliche Zustimmung zur Übertragung von vinkulierten Aktien nicht erteilt wird, das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer verbleiben.