-8- gangen, verhalte sich die Steuerverwaltung widersprüchlich. Angesichts dessen, dass die H.________ AG aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung (gegenüber dem Rekurrenten) Ansprüche gehabt habe, sei es richtig gewesen, die Aktien bis zu deren Verkauf im Jahr 2016 bei der AG zu besteuern. Umgekehrt hätten sich die Aktien während dieser Zeit zumindest wirtschaftlich nicht mehr im Geschäftsvermögen des Rekurrenten befunden. Die Steuerverwaltung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Verkauf der Aktien im Jahr ________ bzw. das damit verbundene Verfügungsgeschäft nicht gültig gewesen sei.