Hinsichtlich der Zuordnung einer Beteiligung bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH hat das Bundesgericht entschieden, dass die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden durch die Umwandlung mit konkludentem Verhalten habe wissen lassen, dass sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und dass alles, was von der Gesellschaft nicht übernommen wurde, in ihr Privatvermögen übergegangen war. Da die steuerpflichtige Person die fragliche Beteiligung nicht in die Bilanz der GmbH übernommen hatte, befand sich diese gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, mithin ab