Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, eine solche Deklaration zu beanstanden; eine Qualifizierung als Geschäfts- oder Privatvermögen muss sie erst vornehmen, wenn dies steuerrelevant wird (vgl. Reich/von Ah, a.a.O., N. 51a f. zu Art. 18 DBG). Hinsichtlich der Zuordnung einer Beteiligung bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH hat das Bundesgericht entschieden, dass die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden durch die Umwandlung mit konkludentem Verhalten habe wissen lassen, dass sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und dass alles, was von der Gesellschaft nicht übernommen wurde, in ihr Privatvermögen übergegangen war.