3.3 Das massgebende Kriterium bei der Zuordnung von Beteiligungen ist gemäss dem Bundesgericht der Wille der steuerpflichtigen Person, ihre Beteiligungsrechte konkret zur Verbesserung des Geschäftsergebnisses ihres eigenen Unternehmens zu nutzen (BGer 9C_444/2017 vom 14.5.2018, E. 3.2.2; Pra 90/2001 Nr. 164 E. 4). Dabei spielt die Deklaration der Beteiligungen und die Beurteilung derselben durch die Steuerbehörde in den vorangehenden Steuerjahren nur eine untergeordnete Rolle. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, eine solche Deklaration zu beanstanden;