Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme vermögen für sich allein aber nichts daran zu ändern, dass für die Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche technischwirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert erfüllt (BGer 2C_255/2019 vom 9.3.2020, E. 2.2.4, m.w.H.). Der Widmungswille muss in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht werden, es muss mithin eine objektivierte Willenskundgabe vorliegen (Peter Locher, a.a.O., N. 130 zu Art. 18 DBG). Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand eine Statusänderung erfahren hat, stellt sich in jeder Veranlagungsperiode (Martin Arnold, a.a.O.,