Die Geschäftsvermögensqualität kann somit nicht gewissermassen im Verborgenen verloren gehen. Vielmehr muss die steuerpflichtige Person den Steuerbehörden gegenüber den eindeutigen – zumindest konkludenten – Willen äussern und klar erkennbar machen, bisher als Geschäftsvermögen genutzte Vermögensgegenstände der geschäftlichen Vermögenssphäre zu entziehen und in der Form einer Privatentnahme ins Privatvermögen zu überführen (Martin Arnold, a.a.O., S. 282).