3.2 Eine Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ist nur hinsichtlich jener Vermögenswerte anzunehmen, die für die Steuerbehörden sichtbar, eindeutig und auf Dauer privaten Zwecken dienstbar gemacht werden. Das Vorliegen einer Privatentnahme muss insbesondere dann verneint werden, wenn die Veräusserung in naher Aussicht steht. Die Geschäftsvermögensqualität kann somit nicht gewissermassen im Verborgenen verloren gehen.