Betreffend Geschäftsvermögen unterscheidet Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zwischen Wirtschaftsgütern, die unmittelbar in den betrieblichen Leistungserstellungsprozess integriert, mithin betriebsnotwendig sind, und solchen, die nur mittelbar zur unternehmerischen Leistungserstellung beitragen, indem sie lediglich die finanzielle Situation des Geschäfts verbessern und stärken. Letztere können dem Unternehmen entzogen werden, ohne den betrieblichen Leistungserstellungsprozess direkt zu beeinträchtigen (Reich/von Ah, a.a.O., N. 47 zu Art. 18 DBG).