-6- 3.1 Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Der Entscheid darüber, ob ein Vermögensobjekt der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, ist von Fall zu Fall unter Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen. Wenn ein Vermögenswert im Beurteilungszeitraum objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich dient, so bildet er – unabhängig von der Herkunft der Mittel oder vom Erwerbsmotiv – Geschäftsvermögen (Reich/von Ah, a.a.