Die selbständige Erwerbstätigkeit wird mithin in Bezug auf die Liquidation der übriggebliebenen Vermögenswerte aufrechterhalten. Insbesondere, wenn eine Veräusserung in naher Aussicht steht, sind die Voraussetzungen einer Privatentnahme nicht erfüllt und ist das Vorliegen einer verzögerten Liquidation zu bejahen, zumal der Vermögenswert diesfalls nicht auf Dauer privaten Zwecken dienstbar gemacht wird (vgl. Reich/von Ah in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 39 zu Art. 18 DBG; vgl. dazu auch E. 3.2 hiernach).