Geschäftsvermögen setzt demnach eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus, welcher es zugeordnet werden kann. Solange jedoch noch keine endgültige Klarheit über die weitere Zweckbestimmung der geschäftlichen Vermögenswerte besteht, behalten diese die Geschäftsvermögensqualität auch nach der Aufgabe der aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn noch Liquidationshandlungen ausstehen (sog. "verzögerte Liquidation"). Die selbständige Erwerbstätigkeit wird mithin in Bezug auf die Liquidation der übriggebliebenen Vermögenswerte aufrechterhalten.