3. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits einer selbständigen Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person und andererseits dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 120 zu Art. 18 DBG). Geschäftsvermögen setzt demnach eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus, welcher es zugeordnet werden kann.