2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent die Aktien der F.________ AG bis ins Steuerjahr ________ in seinem Geschäftsvermögen gehalten hat. Ebenso geht aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass der Rekurrent die von ihm gehaltenen 360 Aktien der F.________ AG per 30. Juni 2017 an die I.________ AG verkauft hat. Strittig ist hingegen, ob der Rekurrent die Aktien zu diesem Zeitpunkt in seinem Geschäfts- oder Privatvermögen hielt, mithin ob die Steuerverwaltung den Gewinn zu Recht mittels Sonderveranlagung pro 2017 besteuert hat oder ob der aus dem Verkauf erzielte Erlös einen steuerfreien Kapitalgewinn darstellt.