G. Im Sinne einer Duplik äusserte sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 4. Juni 2021 zur Stellungnahme der Rekurrenten. Es sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig, dass die Steuerverwaltung den Rekurrenten unter Androhung steuerlicher Nachteile gedrängt habe, die Einzelfirma in die H.________ AG zu überführen. Für die Steuerverwaltung sei auch nicht ersichtlich, welche steuerlichen Nachteile bei einer Nichtübertragung gedroht hätten. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.