___ AG informiert worden seien. Erst als für den Rekurrenten offensichtlich geworden sei, dass die Steuerverwaltung den im Jahr 2017 erzielten Veräusserungsgewinn nicht als steuerfreien Kapitalgewinn anerkennen werde, sei nachträglich geltend gemacht worden, es habe bereits in einem früheren Steuerjahr eine Überführung zu einem tieferen Wert stattgefunden. Eine Privatentnahme sei aber zu verneinen, wenn eine Veräusserung in naher Aussicht stehe. Somit hätten die Aktien nach Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr ________ ein noch zu liquidierendes Geschäftsvermögen dargestellt, das im Jahr 2017 im Rahmen einer verzögerten Liquidation