___ AG als Kapitaleinlage zu betrachten gewesen sei. Weiter führt die Steuerverwaltung aus, der Rekurrent habe gegenüber der Steuerverwaltung zu keinem Zeitpunkt eine Privatentnahme der Aktien erklärt bzw. die aus einer Privatentnahme resultierenden Einkommenssteuerfolgen aufgrund steuersystematischer Realisation deklariert. So genüge die Angabe der Aktien als Privatvermögen in der Steuererklärung 2016 nicht den Anforderungen an eine hinreichende Erklärung einer Privatentnahme, zumal diese erst am 27. September 2017 eingereicht worden sei und die Aktionäre der F.________ AG bereits am 23. Mai 2017 über den Verkauf an die I.________ AG informiert worden seien.